2. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids schriftlich einzureichen (§§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG).