4. Mit Eingabe vom 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer für die Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars um eine Fristerstreckung von einem Monat bzw. bis zum 18. Oktober 2025. 5. Am 30. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: