1. Die bis zum 31. Oktober 2023 bezogene materielle Hilfe im Umfang von Fr. 103'354.40 zuzüglich die ab 01. November 2023 bis zum Verkauf der Liegenschaft R-Strasse, Q._____, bezogene materielle Hilfe, ist mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft zurückzuerstatten. 2. Diese Rückerstattungsverfügung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die von der Gemeinde Q._____ bezogene materielle Hilfe.