Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.316 / SW / ls (BE.2024.028) Art. 86 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 30. Juli 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde vom 1. September 2007 bis zum 28. Februar 2015 sowie erneut ab 2021 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. Am 15. April 2021 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. 2. Am 15. Januar 2024 entschied der Gemeinderat Q._____: 1. Die bis zum 31. Oktober 2023 bezogene materielle Hilfe im Umfang von Fr. 103'354.40 zuzüglich die ab 01. November 2023 bis zum Verkauf der Liegenschaft R-Strasse, Q._____, bezogene materielle Hilfe, ist mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft zurückzuerstatten. 2. Diese Rückerstattungsverfügung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die von der Gemeinde Q._____ bezogene materielle Hilfe. B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Verwaltungsbeschwerde. Mit Entscheid vom 26. August 2024 hiess die Beschwerdestelle SPG diese gut und hob den Entscheid des Gemein- derats Q._____ vom 15. Januar 2024 auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde Q._____ am 17. September 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, welche am 17. Februar 2025 gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. August 2024 vollumfänglich auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdestelle SPG zurück (Verfahren WBE.2024.324). 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 30. Juli 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 99.00, gesamthaft Fr. 899.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. […] Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wurde abgewiesen. C. 1. Dagegen erhob A._____ am 4. September 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde. Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, setzte ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. September 2025 eine Nachfrist bis zum 22. September 2025 zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. 2. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Eingabe vom 16. September 2025, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Mit Verfügung vom 18. September 2025 entzog der Instruktionsrichter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 superproviso- risch die aufschiebende Wirkung. 4. Mit Eingabe vom 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer für die Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars um eine Fristerstreckung von einem Monat bzw. bis zum 18. Oktober 2025. 5. Am 30. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Ent- scheids schriftlich einzureichen (§§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 erfolgte zwar rechtzeitig, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht unter- zeichnet und ist somit ungenügend. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Sep- tember 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 22. Sep- tember 2025 angesetzt, um ein unterzeichnetes Exemplar einzureichen, verbunden mit der Androhung, es werde im Unterlassungsfall auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 3. 3.1. Mit der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist zur Verbesserung von unbeab- sichtigten Formmängeln (z.B. fehlende Unterschrift) soll verhindert werden, dass aufgrund einer Unachtsamkeit nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus nicht vereinbar. Die Nachfristansetzung ist folglich nur zur Be- hebung von formellen Mängeln zulässig, nicht aber zur Nachreichung von Beschwerdeanträgen oder einer Begründung (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 51 zu § 39 [a]VRPG). Die Nachfrist ist nicht erstreckbar. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass ihr mit der Beschwerdefrist eine gesetzliche, gemäss § 28 Abs. 3 -5- VRPG nicht erstreckbare Frist vorangeht. Die Beschwerdefrist wird durch die Ansetzung einer Nachfrist nicht zu einer erstreckbaren richterlichen Frist. Eine zweite Nachfrist ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2011 vom 19. April 2011, Erw. 3; MERKER, a.a.O., N. 54 zu § 39 [a]VRPG; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014; N. 35 und 38 zu § 23 VRG mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer hat innert der mit Instruktionsverfügung vom 8. Sep- tember 2025 angesetzten Nachfrist keine unterzeichnete Beschwerde ein- gereicht. Stattdessen hat er mit Schreiben vom 18. September 2025 mitge- teilt, er sei in den Ferien und verlange eine Fristerstreckung bis zum 18. Ok- tober 2025. Aus den oben ausgeführten Gründen darf diesem Ersuchen nicht entsprochen und keine zweite Nachfrist angesetzt werden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 darf mangels Unterschrift bzw. mangels entsprechender Verbesserung innert Nachfrist nicht eingetreten werden. Dies gilt umso mehr, als für die vom Beschwerdeführer verlangte Frist- erstreckung kein plausibler Grund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer nahm die Instruktionsverfügung vom 8. September 2025 am 13. Septem- ber 2025 entgegen. Statt ein neues Exemplar der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsgericht zu schicken, zog es der Beschwerdeführer vor, mit seiner Lebenspartnerin wegzufahren und fünf Tage später, am 18. September 2025, eine Frist- erstreckung von vier Wochen zu verlangen, da sie "jetzt in den Ferien" seien. Selbst wenn er noch am selben Tag abreiste, ist nicht erkennbar, wieso es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein soll, nach dem Abholen der Instruktionsverfügung an seinem Wohnort (vgl. Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post) die erwähnten (minima- len) Schritte zur Wahrung der Nachfrist vorzunehmen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, trotz Kenntnis der Nachfrist sowie der Androhung eines Nichteintretens zu verreisen und eine vierwöchige Fristerstreckung zu verlangen, mutet trölerisch an. Die Darstellung in der Eingabe vom 28. September 2025 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Nachfrist sind nicht ge- geben (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Da die Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichneten Verwaltungsge- richtsbeschwerde ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten wurde, ist auf die Beschwerde vom 4. September 2025 androhungsgemäss (vgl. Ver- fügung vom 8. September 2025) nicht einzutreten. -6- II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). In vermögensrechtlichen Streitsachen ist der Streitwert für die Gebührenerhebung massgeblich (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). In der vorliegenden Streitsache beträgt der Streitwert mindestens Fr. 103'354.40, womit sich theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'880.00 (Grundansatz Fr. 4'270.00 + 3.5 % des Streitwerts) ergibt. Aufgrund der ausserordentlich geringen Kosten, die das vorliegende Ver- fahren verursachte (keine Beschwerdeantwort; Nichteintreten), rechtfertigt es sich indessen nach Massgabe von § 5 Abs. 3 GebührD, die Gerichtsge- bühr pauschal auf Fr. 800.00 festzulegen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. 2.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Perso- nen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftig- keit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2). 2.3. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aus- sichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraus- setzungen, etwa bei verpassten Fristen, bei klarer Unzuständigkeit des an- gerufenen Richters oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, N. 52 zu § 16 VRG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert der angesetzten Nachfrist keine verbesserte (unterzeichnete) Beschwerdeschrift eingereicht, wes- halb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. Die Beschwerde ist -7- somit formell aussichtslos, weshalb (unabhängig von der Frage der Bedürf- tigkeit) einem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht stattgegeben wer- den kann. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 32 Abs. 3 VRPG). Demnach würde der Beschwerdeführer gegen- über dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat Q._____ kostenpflichtig. Es erscheint vorliegend indes nicht sachgerecht, allein auf diese Betrach- tungsweise abzustellen. Der Gemeinderat Q._____ erhielt die Instruktionsverfügung vom 8. Sep- tember 2025 zur Kenntnisnahme. Er ersuchte in der Folge um eine Kopie der nicht unterzeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Sep- tember 2025. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 11. September 2025 zu- gestellt. Obwohl er wusste, dass die eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ungenügend ist und bei unbenutztem Ablauf der (kurzen und nicht erstreckbaren) Nachfrist nicht darauf eingetreten werden darf, bean- tragte er umgehend vorsorglich und superprovisorisch den Entzug der auf- schiebenden Wirkung. Diese Eile erscheint selbst unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht zwingend. Demzufolge ist davon ab- zusehen, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Parteikosten zu verpflich- ten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Aufwand für das erwähnte Gesuch letztlich gering war. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8- 5. Zustellung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 28. Septem- ber 2025 an den Gemeinderat Q._____ und das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 6. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich