2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 17 - 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'227.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen