Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'227.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.