Anwaltstarif festzulegen. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer hoch ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff.