3.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. In Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif ist die Parteientschädigung daher analog den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen.