Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt bei offenem Verfahrensausgang praxisgemäss als Obsiegen. Der Beschwerdeführer ist somit als vollständig obsiegend zu betrachten, obwohl noch offen ist, ob er mit seinem Antrag auf (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im zweiten Rechtsgang durchdringen wird. 2. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Weil aber auch der Vorinstanz weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).