] und vom 11. August 2025 [Vorakten, act. 05 077 ff.]) wird die Vorinstanz nun auf Basis einer vervollständigten Aktenlage einen neuen Entscheid darüber zu fällen haben, ob sie den Beschwerdeführer bedingt aus der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme entlassen oder diese Massnahme (wegen Aussichtslosigkeit) aufheben will. Bei einer Aufhebung der stationären Massnahme bestünde sodann die Möglichkeit, beim zuständigen Strafgericht die Verwahrung oder anderweitige Massnahmen zu beantragen.