Vor diesem Hintergrund dürfte eine Aufrechterhaltung der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme, die ohnehin im November 2026 ihre gesetzliche Höchstdauer erreichen würde, kaum noch in Frage kommen (jedenfalls wenn sie bloss noch Sicherungszwecken dienen würde). Allerdings muss die Vorinstanz zur Frage einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder der Aufhebung der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme (allenfalls zugunsten einer beim zuständigen Strafgericht zu beantragenden Verwahrung oder einer therapeutischen Ersatz- - 15 -