und 18. August 2025 (Vorakten, act. 06 075 ff.) eindeutig. Diese Fachpersonen halten den Beschwerdeführer einhellig für nachhaltig nicht therapiewillig und -fähig, um mittels Weiterführung der stationären Massnahme auf absehbare Zeit relevante deliktpräventive Effekte erreichen zu können. Grund für seine fehlende oder mangelhafte therapeutische Erreichbarkeit sei seine konstante, unverrückbare Haltung, keine sexuell motivierten Straftaten begangen und kein Leid verursacht zu haben. Die sexuellen Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, seien seiner Meinung nach allesamt einvernehmlich erfolgt.