Dass eine bedingte Entlassung aufgrund der damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten einer unvorbereiteten unbedingten Entlassung in der vorliegenden Konstellation mit weiterhin erhöhtem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für gravierende Delikte an Frauen klar vorzuziehen wäre – sofern keine Anordnung der Verwahrung oder von Ersatzmassnahmen in Frage kommen sollte – , erhellt ebenfalls aus den gutachterlichen Ausführungen, namentlich auch aus denjenigen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2025 zu den Ergänzungsfragen der Vorinstanz (Vorakten, act. 07 369 ff.).