62c Abs. 1 lit. a StGB unbedingt und somit unvorbereitet, ohne jede Begleitmassnahme aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden müsste, da er seine Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat (siehe dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.4 vorne); dies gegebenenfalls als Alternative zu einer Umwandlung der (aussichtslosen) Massnahme in eine Verwahrung oder der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Ersatzmassnahme für die aufzuhebende (aussichtslose) Massnahme, worüber jedoch das (erstinstanzlich) zustän- - 14 -