Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Ehrlichkeit und Offenheit sowie Nichtgeständigkeit anhaltend nicht motiviert für eine risikosenkende Behandlung. Somit käme eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sehr weiter Interpretation von Art. 62 Abs. 1 StGB allenfalls in Betracht, um zu verhindern, dass er wegen Aussichtslosigkeit der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme und Aufhebung derselben gestützt auf Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit.