3.4 vorne). Sein Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte ist weiterhin durchschnittlich (in einer offen geführten Einrichtung) bis überdurchschnittlich (in Freiheit) und konnte durch eine deliktorientierte und störungsspezifische therapeutische Behandlung im Rahmen der zunächst vollzugsbegleitenden ambulanten und anschliessend der stationären Massnahme mangels Einlassung des Beschwerdeführers nicht (massgeblich) gesenkt werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Ehrlichkeit und Offenheit sowie Nichtgeständigkeit anhaltend nicht motiviert für eine risikosenkende Behandlung.