4.2. Aus dieser schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Risikoanalyse ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer bedingten Entlassung in die Freiheit oder in eine offen geführte Einrichtung mit vielen Freiheiten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, was einer bedingten Entlassung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StGB an sich entgegenstehen würde (siehe dazu Erw. 3.4 vorne).