4. 4.1. In diagnostischer Hinsicht ist dem Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025 (Vorakten, act. 07 289 ff.; nachfolgend: Gutachten) zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor narzisstische Persönlichkeitsmerkmale nachweisbar sind, die einer entsprechenden Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen sind, wobei zwischenzeitlich – vermutlich bedingt durch eine gewisse Altersmilde und zufolge Resignation aufgrund des Vollzugsverlaufs – eine leichte Abschwächung der narzisstischen Merkmale von deutlich auf moderat erkennbar sei (Gutachten, S. 36). In Bezug auf die Dominanzproblematik könne hingegen - 12 -