Ihre Stellung ist vergleichbar mit derjenigen einer sachverständigen Person, wobei das Bundesgericht den psychiatrischen Gutachten Priorität einzuräumen scheint; jedenfalls, wenn diese schlüssiger und nachvollziehbarer sind als der Bericht der Fachkommission (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Von den Beurteilungen in einem psychiatrischen Gutachten darf deshalb auch dann nicht bzw. nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, wenn die Fachkommission der sachverständigen Person widerspricht (vgl. HEER, a.a.O., N. 22f