Die Anhörung dieser Fachkommission wird bei der Entlassung gefährlicher Massnahmenpatienten, d.h. bei Tätern mit Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB, obligatorisch vorgeschrieben (HEER, a.a.O., N. 22 zu Art. 62d). Dennoch kommt ihr eine bloss beratende Funktion zu, die an der Entscheidungskompetenz der Vollzugsbehörde nichts ändert. Ihre Feststellungen haben den Charakter einer Empfehlung, sind aber keineswegs bloss konsultativer Natur (HEER, a.a.O., N. 22a zu Art. 62d). Ihre Stellung ist vergleichbar mit derjenigen einer sachverständigen Person, wobei das Bundesgericht den psychiatrischen Gutachten Priorität einzuräumen scheint;