3.5. Vor Aufhebung einer stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist der Eingewiesene anzuhören und ein Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen (Art. 62d Abs. 1 Satz 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Anhörung dieser Fachkommission wird bei der Entlassung gefährlicher Massnahmenpatienten, d.h. bei Tätern mit Delikten nach Art.