der zu behandelnden Person liegenden Faktoren anordnen und aufrechterhalten lässt, nicht (einzig) unter Sicherheitsaspekten, da sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden liesse, die nur unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Voraussetzungen zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1; BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204).