Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, ist zwar grundsätzlich ebenfalls als negatives Prognoseelement zu gewichten. Doch darf der Staat die Freiheit nur so lange entziehen, als die vom Insassen ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag, wobei sich eine institutionelle therapeutische Massnahme – wie erwähnt (siehe Erw. 3.2 vorne) – nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in - 11 -