(namentlich betreffend den Aufenthalt in einer betreuten Einrichtung) aus spezialpräventiven Überlegungen auf jeden Fall vorteilhafter als eine unvorbereitete unbedingte Entlassung ohne jede sichernde Begleitmassnahme. Insofern könnte es sich empfehlen, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in einer derartigen Fallkonstellation gerade auch im Hinblick auf die Legalprognose nicht allzu restriktiv anzuwenden (vgl. dazu auch HEER, a.a.O., N 20a zu Art. 62c).