Sollte unter diesen Umständen keine anderweitige erfolgsversprechende (stationäre) therapeutische Massnahme (mehr) in Frage kommen und das zuständige Gericht auf allfälligen Antrag der Vollzugsbehörde (mangels genügender Rückfallwahrscheinlichkeit) auch keine Verwahrung anordnen, müsste die betroffene Person nach der gesetzlich gebotenen Aufhebung einer aussichtslos gewordenen stationären therapeutischen Massnahme zwingend aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden. In diesem Fall wäre trotz verbleibender ungünstiger Legalprognose eine bedingte Entlassung mit Anordnung einer Probezeit, Bewährungshilfe und allfälligen Weisungen