O., Erw. 1.3), stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine bedingte Entlassung wegen einer zu ungünstigen Legalprognose zu verweigern. Sollte unter diesen Umständen keine anderweitige erfolgsversprechende (stationäre) therapeutische Massnahme (mehr) in Frage kommen und das zuständige Gericht auf allfälligen Antrag der Vollzugsbehörde (mangels genügender Rückfallwahrscheinlichkeit) auch keine Verwahrung anordnen, müsste die betroffene Person nach der gesetzlich gebotenen Aufhebung einer aussichtslos gewordenen stationären therapeutischen Massnahme zwingend aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden.