Gibt es allerdings anders als im Fall, den das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 zu beurteilen hatte, keine nicht verbüsste Freiheits- bzw. Reststrafe, die im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen primär anzutreten wäre (a.a.O., Erw. 1.3), stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine bedingte Entlassung wegen einer zu ungünstigen Legalprognose zu verweigern.