3.4. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB, für deren Anordnung wiederum die Vollzugsbehörde zuständig ist (Art. 62d StGB), ist eine günstige Prognose, die vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinne ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 137 IV 201, Erw.