vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2021 vom 17. März 2022, Erw. 2.1). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt dabei erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, es sei denn, es wird eine einschneidendere durch eine mildere Massnahme ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.5). - 10 -