Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 2.1, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (BGE 148 IV 1, Erw. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, Erw.