3.3. Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige erstinstanzliche (Straf-)Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1, Erw. 3.4.2; 145 IV 167, Erw. 1.3; 141 IV 49, Erw. 2.5; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2; HEER, a.a.O., N. 1a zu Art. 62d). Es prüft vorab, ob eine allfällige Reststrafe zu vollziehen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen sind.