Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. September 2020, Erw. 2.2, und 6B_1038/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1, und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.4.3). Steht -9- fest, dass sich eine betroffene Person trotz mehrerer aufrichtiger Motivationsversuche nicht oder nicht ernsthaft auf die erforderliche Behandlung einlassen kann, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel dienen würden. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Massnahme als aussichtslos (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 2.5.2).