Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein. Diese Erkenntnis kann die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution stets mit dem Therapieziel der Verbesserung der Legalprognose begründet werden muss. Ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution einzig zum Zweck der Sicherung ist rechtlich nicht zulässig (HEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 62c; vgl. auch BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. September 2020, Erw.