vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Allerdings darf die Verpflichtung, bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 74 Abs. 4 StGB), nicht ins Belieben der betroffenen Person gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeutet zudem nicht zwangsläufig, dass die betroffene Person für jede Therapie unzugänglich ist. Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein.