Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert. Ein Festhalten an aussichtslosen Massnahmen ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern überdies auch wenig effizient, weil eine destruktive Haltung einzelner Personen das therapeutische Setting für die anderen Insassen verschlechtern kann und viele Ressourcen bindet (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 62c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8).