1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme kann in ungenügenden therapeutischen Möglichkeiten liegen. Denkbar ist auch, dass eine konkrete therapeutische Beziehung generell nicht hergestellt werden kann. Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert.