1.2.1, und 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2). Auch wenn die Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass in jedem Fall schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, genügen die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung für die Anordnung und Weiterführung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315, Erw. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.4.1, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020, Erw. 1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw.