vember 2023, Erw. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315, Erw. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw.