Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Dabei soll das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2, und 6B_473/2014 vom 20. November 2014, Erw. 1.5.2). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445, Erw. 2.2; 141 IV 49, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. No- -8-