ne Sicherungsaspekte seien im Bereich der stationären therapeutischen Massnahmen nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Massnahme aufzuheben und der Beschwerdeführer (bedingt) aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Eine Verwahrung falle hier ausser Betracht. Dem Unterzeichneten sei kein Fall eines verurteilten Sexualstraftäters in der Schweiz bekannt, der gestützt auf ein individuelles Rückfallrisiko von höchstens 9% verwahrt worden sei. Eine solch einschneidende Massnahme bei einer derart niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit sei in einer (einigermassen) liberalen Rechtsordnung undenkbar.