Gemäss Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei eine stationäre (therapeutische) Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, aufzuheben. Dies ergebe sich auch aus dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Massnahme sei die Aussicht auf eine therapeutische Senkung der Rückfallgefahr und Verbesserung der Legalprognose. Diese Voraussetzung sei hier nach übereinstimmender Einschätzung des Gutachters, der Therapeuten und der Vollzugseinrichtung nicht gegeben. Rei- -7-