2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Erfolgsaussichten einer Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien gemäss psychiatrischem Ergänzungsgutachten vom 16. Mai 2025 als sehr gering zu werten. Der Gutachter empfehle ausdrücklich, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn hätten bereits in ihrem Therapiebericht vom 24. Oktober 2024 sowie in ihrem jüngsten Bericht vom 18. August 2025 ihre Ansicht geäussert, dass die stationäre staatliche Zwangstherapie als aussichtslos bezeichnet werden müsse.