Im Verlauf der stationären Massnahme des Beschwerdeführers hätten bisher kaum therapeutische Fortschritte erzielt werden können. Bezüglich des aktuellen Rückfallrisikos komme der Gutachter zum Schluss, dass dieses von einem deutlichen auf ein moderates Ausmass (recte: auf ein moderates bis deutliches Ausmass) habe gesenkt werden können, wozu aber nicht eine deliktorientierte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten oder eine störungsspezifische Auseinandersetzung mit den Risi- -6-