Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung sei die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Gleich wie bei einer Prüfung der Aufhebung einer Massnahme gehe es nicht mehr um eine retrospektive Beurteilung des Erfolgs einer Behandlung. Vielmehr werde prospektiv eine günstige Prognose thematisiert. Diese Haltung des Gesetzgebers komme bei der Formulierung der Entlassungsprognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB zum Ausdruck.