II. 1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich Verweigerung der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. bezüglich Fortführung der vom Bezirksgericht Zurzach ihm gegenüber angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 59 StGB auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025.