3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 24. September 2025 und 29. September 2025 beantragten die Oberstaatsanwaltschaft und das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3. In der Replik vom 6. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.