3. Am 10. November 2021 erging der Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach, mit welchem A._____ gegenüber gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre (therapeutische) Massnahme angeordnet wurde. Auf Beschwerde von A._____ beim Obergericht bestätigte dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2022 die stationäre Massnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ beim Bundesgericht blieb erfolglos und wurde -3- mit Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 (BGE 149 IV 325) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.