2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), die vom Obergericht angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht Brugg (recte: Zurzach) über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären (therapeutischen) Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Behandlung von psychischen Störungen) rechtskräftig entschieden habe.