SR 311.0) eine Verwahrung angeordnet. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf neun Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 2'031 Tagen (14. November 2012 bis 6. Juni 2018). Anstelle einer Verwahrung wurde gegenüber A._____ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung seiner schweren psychischen Störung (Merkmale einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit; stark ausgeprägter Dominanzfokus) angeordnet.