A. 1. Am 6. Dezember 2016 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zurzach wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Verwahrung angeordnet.